BauGB § 1 Abs. 5 S. 1; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 8; BauGB § 124 Abs. 4; BGB § 315; BImSchG § 1; BImSchG § 4; BImSchG § 5; BImSchG § 22; BImSchG § 50; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 54; VwVfG § 56 Abs. 1; VwVfG § 57; VwVfG § 62;
Fundstellen:
BVerwGE 84, 236
BayVBl 1990, 281
Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 4
DÖV 1990, 386
DRsp V(520)124a-c
DVBl 1990, 376
GewArch 1990, 351
JuS 1991, 159
JZ 1990, 591
NJW 1990, 2402
NuR 1991, 332
NVwZ 1990, 665
UPR 1990, 156
ZfBR 1990, 151
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 13.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1868/84
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 195/85
Immissionsschutz durch standortbezogene Investitionsförderung; Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit Einvernehmensvorbehalt für Baumaßnahmen als Gegenleistung
BVerwG, vom 15.12.1989 - Aktenzeichen 7 C 6.88
DRsp Nr. 1992/5104
Immissionsschutz durch standortbezogene Investitionsförderung; Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit Einvernehmensvorbehalt für Baumaßnahmen als Gegenleistung
1. Die Gemeinde darf vorbeugenden Immissionsschutz außer durch Bauleitplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - DÖV 1989, 772 = UPR 1989, 352) auch mit dem Mittel der standortbezogenen gewerblichen Investitionsförderung (kommunale Wirtschaftsförderung) verfolgen.2. Die Gemeinde darf sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Förderung einer Betriebserweiterung als Gegenleistung einen Einvernehmensvorbehalt für Baumaßnahmen zu dem Zweck einräumen lassen, eine Erhöhung der schon bestehenden Immissionen für die (Wohn-)Nachbarschaft zu vermeiden. Dies setzt nicht eine schon bestehende, so erhebliche Belästigung der Nachbarschaft voraus, daß gemäß § 5 oder § 22BImSchG eine Genehmigung für die Errichtung und/oder den Betrieb von Anlagen, die die Immissionen erhöhen können, in jedem Falle zu versagen wäre.
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