VGH Bayern - Beschluss vom 21.12.2017
8 ZB 17.1189
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 4; BayStrWG Art. 54 Abs. 4 S. 1; BayStrWG Art. 2; BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 4; BayVwVfG Art. 9; BayVwVfG Art. 21; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 15.242

Inanspruchnahme des Eigentümers eines Grundstücks als Baulastverpflichteter für die Wiederherstellung einer über den Weißen Main führenden Brücke; Auslegung eines straßenrechtlichen Bestandsverzeichnisses nach Durchführung mehrerer Änderungen; Fehlende Nennung einer Flurnummer im Bestandsverzeichnis

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 ZB 17.1189

DRsp Nr. 2018/13574

Inanspruchnahme des Eigentümers eines Grundstücks als Baulastverpflichteter für die Wiederherstellung einer über den Weißen Main führenden Brücke; Auslegung eines straßenrechtlichen Bestandsverzeichnisses nach Durchführung mehrerer Änderungen; Fehlende Nennung einer Flurnummer im Bestandsverzeichnis

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1021,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 4; BayStrWG Art. 54 Abs. 4 S. 1; BayStrWG Art. 2; BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 4; BayVwVfG Art. 9; BayVwVfG Art. 21; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung T., für das im Bestandsverzeichnis der Gemeinde T. eine Baulastverpflichtung für den öffentlichen Feld- und Wald Weg "H-gasse" eingetragen ist. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. März 2015, mit dem sie als Baulastverpflichtete für die Wiederherstellung einer über den Weißen Main führenden Brücke in Anspruch genommen wird.