Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1021,24 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung T., für das im Bestandsverzeichnis der Gemeinde T. eine Baulastverpflichtung für den öffentlichen Feld- und Wald Weg "H-gasse" eingetragen ist. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. März 2015, mit dem sie als Baulastverpflichtete für die Wiederherstellung einer über den Weißen Main führenden Brücke in Anspruch genommen wird.
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