VG Stuttgart - Urteil vom 22.09.2009
6 K 3342/08
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Innenbereich (nicht beplant); Nachbarschutz Bauplanungsrecht - Mischgebiet; Lagerplatz; typisierende Betrachtungsweise; Lärmschutzauflagen; Rücksichtnahmegebot

VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 3342/08

DRsp Nr. 2009/26837

Innenbereich (nicht beplant); Nachbarschutz Bauplanungsrecht - Mischgebiet; Lagerplatz; typisierende Betrachtungsweise; Lärmschutzauflagen; Rücksichtnahmegebot

Ein Lagerplatz für einen Gerüst- und Kranverleih sowie für Baumaschinen und Kraftfahrzeuge störe nach typisierender Betrachtungsweise das Wohnen wesentlich. "Maßgeschneiderte" Lärmschutzauflagen zur Baugenehmigung sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 6. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter ...

am Verwaltungsgericht XXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2009

am 22. September 2009

für R e c h t erkannt:

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis vom 31.10.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.07.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: