OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.2022
6 U 111/21
Normen:
UWG § 9; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 283/19

Inverkehrbringen eines Ginkgo-Präparats als NahrungsergänzungsmittelFehlende Zulassung oder Genehmigung für ein MittelDarlegungs- und Beweislast für eine signifikante pharmakologische Wirkung eines MittelsUnerheblichkeit von behördlichen Einordnungen ähnlicher Extrakte in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 6 U 111/21

DRsp Nr. 2022/11459

Inverkehrbringen eines Ginkgo-Präparats als Nahrungsergänzungsmittel Fehlende Zulassung oder Genehmigung für ein Mittel Darlegungs- und Beweislast für eine signifikante pharmakologische Wirkung eines Mittels Unerheblichkeit von behördlichen Einordnungen ähnlicher Extrakte in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union

1. Die Klägerin ist für das Vorliegen einer signifikanten pharmakologischen Wirkung eines Mittels darlegungs- und beweispflichtig. Beruft sie sich auf wissenschaftliche Studien zu anderen Mitteln, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass das Präparat monografiekonform ist.2. Die Neuartigkeit eines Lebensmittelextraktes ist zu verneinen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt eine nennenswerte Verwendung des Ausgangsstoffs stattgefunden hat (Ginkgo-Blätter) und das Endprodukt dem Ausgangsstoff im Wesentlichen entspricht. Das hängt davon ab, ob die Herstellung des Extraktes zu maßgeblichen Veränderungen führt. Die Beklagte muss daher die Einzelheiten ihres Herstellungsverfahrens offenlegen.3. Das Gericht ist nicht an die behördiche Einordnung ähnlicher Extrakte in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union gebunden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.4.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen.