OLG Köln - Urteil vom 16.09.2022
6 U 24/22
Normen:
HWG § 3 Nr. 1; HWG § 3a S. 2; AMG § 10 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 40/21

Irreführung durch Bewerbung eines Hustensafts mit der Bezeichnung Bronchostop

OLG Köln, Urteil vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 6 U 24/22

DRsp Nr. 2022/15571

Irreführung durch Bewerbung eines Hustensafts mit der Bezeichnung "Bronchostop"

1. Ein wettbewerbswidriges Marktverhalten liegt nicht vor, wenn ein Arzneimittel unter einer Bezeichnung beworben wird, die durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt worden ist. 2. Dies ist jedoch bei der Registrierung eines Arzneimittels nicht der Fall, da diese keine Freigabe der Bezeichnung beinhaltet. 3. Die Bezeichnung eines Hustensaftes mit “Bronchostop" ist nicht irreführend im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 40/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen haben.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

4.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HWG § 3 Nr. 1; HWG § 3a S. 2; AMG § 10 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.

l. 1. 2. 2.1 2.2 2.3