1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2021 wird aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer im Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. Juni 2020 (Kassenzeichen: ...) bei der Position 02 „9005 Auslagen für Telefonüberwachung/Verbindungsdaten“ Kosten in Höhe von 69.056,35 EUR in Rechnung gestellt wurden.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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