OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2022
2 Ws 2/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 2; StPO § 163;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5110 Js 203331/17

Keine Überbürdung von Überwachungskosten auf Verurteilten mangels nachvollziehbarer RechnungenErläuterung von abgerechneten Stunden des Telefonanbieters als Grundlage für Kostenlast des VerurteiltenKostentragung des Verurteilten für Telefonüberwachungsmaßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 2 Ws 2/22

DRsp Nr. 2023/10498

Keine Überbürdung von Überwachungskosten auf Verurteilten mangels nachvollziehbarer Rechnungen Erläuterung von abgerechneten Stunden des Telefonanbieters als Grundlage für Kostenlast des Verurteilten Kostentragung des Verurteilten für Telefonüberwachungsmaßnahmen

Die Überbürdung von Kosten von Überwachungsmaßnahmen durch Telefon und Dolmetscher auf den Verurteilten setzt eine Auflistung der Stunden mit der entsprechenden Begründung zum Ob und Wie voraus. So muss beim Dolmetscher der jeweilige Gegenstand der Übersetzung erkennbar sein. Die bloße Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens ist nicht ausreichend.

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2021 wird aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer im Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. Juni 2020 (Kassenzeichen: ...) bei der Position 02 „9005 Auslagen für Telefonüberwachung/Verbindungsdaten“ Kosten in Höhe von 69.056,35 EUR in Rechnung gestellt wurden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2; StPO § 163;

Gründe

I.