OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2017
4 A 2249/15.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 449/15

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht hinsichtlich Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen 4 A 2249/15.A

DRsp Nr. 2017/15793

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht hinsichtlich Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

[Gründe]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).