OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2016
13 A 1697/16.A
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3769/14

Klärungsbedürftigkeit der Behandlung der psychischen Erkrankung eines Asylsuchenden in Afghanistan bei Rückkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2016 - Aktenzeichen 13 A 1697/16.A

DRsp Nr. 2016/15449

Klärungsbedürftigkeit der Behandlung der psychischen Erkrankung eines Asylsuchenden in Afghanistan bei Rückkehr

Es ist davon auszugehen, dass Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel jedenfalls in Kabul, gegebenenfalls gegen Bezahlung, erhältlich sind.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AufenthG § 60a Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N.