KG - Beschluss vom 24.01.2022
8 W 2/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 141/21
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 16/21

Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines MietersBeschwerde gegen einen StreitwertbeschlussDreieinhalbfacher Jahresbetrag der Nettokaltmiete

KG, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 8 W 2/22

DRsp Nr. 2022/5348

Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Dreieinhalbfacher Jahresbetrag der Nettokaltmiete

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2022 und des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 5.1.2022 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.12.2021 - 63 S 141/21 - abgeändert und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 68.250,00 € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 9;

Gründe:

Die - trotz der missverständlichen Formulierung im dritten Absatz des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2022 - im Namen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde und die im Namen des Prozessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Beschwerde sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache begründet.

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