VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.10.2017
8 S 1450/16
Normen:
Streitwertkatalog 2013 Nr. 2.2.2; Streitwertkatalog 2013 Nr. 19.2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5953/14

Klage eines Betreibers von Windenergieanlagen gegen die einem Konkurrenzunternehmen erteilte Genehmigung solcher Anlagen wegen Beeinträchtigung seiner eigenen Anlagen; Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windenergieanlagen; Festsetzung des Streitwerts; Erhöhung des Streitwerts durch die Zahl der genehmigten Anlagen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 8 S 1450/16

DRsp Nr. 2017/17528

Klage eines Betreibers von Windenergieanlagen gegen die einem Konkurrenzunternehmen erteilte Genehmigung solcher Anlagen wegen Beeinträchtigung seiner eigenen Anlagen; Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windenergieanlagen; Festsetzung des Streitwerts; Erhöhung des Streitwerts durch die Zahl der genehmigten Anlagen

Klagt ein Betreiber von Windenergieanlagen gegen die einem Konkurrenzunternehmen erteilte Genehmigung solcher Anlagen, von deren Betrieb er eine Beeinträchtigung seiner eigenen Anlagen befürchtet, wird die Bedeutung der Klage von dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Wert von 15.000 € regelmäßig nicht angemessen erfasst. Der Streitwert einer solchen Klage hat darüber hinaus das wirtschaftliche Interesse am ungehinderten Betrieb der eigenen Anlagen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 34.2.2 und 34.2.3 des Streitwertkatalogs 2013; im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -). Die Zahl der genehmigten Anlagen wirkt nicht grundsätzlich streitwerterhöhend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 2016 - 6 K 5953/14 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 30.000 € festgesetzt.