VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2017
6 ZB 17.1104
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; BauGB § 34; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 16.1730

Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Bestimmung des Beginns und des Endes einer Ortsstraße; Ordnungsgemäße Verteilung des umlagefähigen Verbesserungsaufwands auf die einzelnen zu berücksichtigenden Grundstücke

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 6 ZB 17.1104

DRsp Nr. 2018/13304

Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Bestimmung des Beginns und des Endes einer Ortsstraße; Ordnungsgemäße Verteilung des umlagefähigen Verbesserungsaufwands auf die einzelnen zu berücksichtigenden Grundstücke

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 - RO 11 K 16.1730 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.246,66 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; BauGB § 34; BauGB § 35;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.