VGH Bayern - Urteil vom 13.12.2017
2 B 17.1741
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2; BayBO Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 15.2623

Klage eines Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büronutzung zu Bordellnutzung in einem Gewerbegebiet; Prüfung einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs; Verletzung des Rücksichtnahmegebots

VGH Bayern, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 2 B 17.1741

DRsp Nr. 2018/13523

Klage eines Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büronutzung zu Bordellnutzung in einem Gewerbegebiet; Prüfung einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs; Verletzung des Rücksichtnahmegebots

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in zweiter Instanz. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in erster Instanz selbst. Die ausgeschiedene Klägerin ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Eins KG trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2; BayBO Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand