Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2019 - 10 K 536/19 - werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.
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