VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2019
10 S 566/19
Normen:
BImSchG § 13; LWaldG BW § 9 Abs. 1 S. 1; LWaldG BW § 9 Abs. 2 S. 1; UVPG § 9 Abs. 2; UVPG § 27; UmwRG § 4 Abs. 1a S. 1; UmwRG § 2 Abs. 4; VwVfG § 46; VwVfG § 74 Abs. 5 S. 2; VwGO § 146 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2020, 337
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 536/19

Klage eines Naturschutzvereins gegen eine Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung von 3,62 ha Wald sowie zur befristeten Umwandlung von 1,16 ha Wald zum Zweck von Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen; Konzentrationswirkung der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 WaldG BW; Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 10 S 566/19

DRsp Nr. 2020/842

Klage eines Naturschutzvereins gegen eine Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung von 3,62 ha Wald sowie zur befristeten Umwandlung von 1,16 ha Wald zum Zweck von Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen; Konzentrationswirkung der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 WaldG BW; Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -).

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2019 - 10 K 536/19 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.