VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.08.2016
8 S 1323/16
Normen:
LBO § 47 Abs. 1; LBO § 54 Abs. 4; LBO § 58 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 14; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; LPlG § 21 Abs. 1; LPlG § 22 Abs. 1; GemO § 119 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 38
NVwZ-RR 2017, 180
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1323/16

Klagebefugnis eines Regionalverbandes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines nicht großflächigen Einzelhandelsvorhabens; Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots und Rücksichtnahmegebots; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Drogeriemarktes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 8 S 1323/16

DRsp Nr. 2016/16707

Klagebefugnis eines Regionalverbandes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines nicht großflächigen Einzelhandelsvorhabens; Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots und Rücksichtnahmegebots; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Drogeriemarktes

1. § 22 Abs. 1 LPlG BW begründet die Klagebefugnis eines Regionalverbandes auch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines nicht großflächigen Einzelhandelsvorhabens, das allein regionalplanerischen Vorgaben über raumbedeutsame Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben widerspricht.2. Ein gegen die Standortgemeinde erlassenes Planungsgebot des Trägers der Regionalplanung, das der Anpassung bestehender Bauleitpläne der Gemeinde an regionalplanerische Regelungen über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben dient, stellt keine von der zuständigen Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO dar.