VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.2010
5 S 955/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2011, 580
DÖV 2011, 206

Kompensation einer zusätzlichen Verkehrslärmerhöhung durch aktiven und passiven Lärmschutz als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer die bereits gesundheitsschädliche Lärmbelastung übersteigenden Bauleitplanung; Beachtlichkeit der geringfügigen Steigerung einer bereits gesundheitsschädlichen Lärmbelastung bei einer Überprüfung der Vereinbarkeit einer solchen mit dem Gebot der Konfliktbewältigung; Erforderlichkeit eines inhaltsbestimmenden Beschlusses ohne Bedingung und Vorbehalt des Gemeinderats für den Erlass eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 5 S 955/09

DRsp Nr. 2010/21979

Kompensation einer zusätzlichen Verkehrslärmerhöhung durch aktiven und passiven Lärmschutz als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer die bereits gesundheitsschädliche Lärmbelastung übersteigenden Bauleitplanung; Beachtlichkeit der geringfügigen Steigerung einer bereits gesundheitsschädlichen Lärmbelastung bei einer Überprüfung der Vereinbarkeit einer solchen mit dem Gebot der Konfliktbewältigung; Erforderlichkeit eines inhaltsbestimmenden Beschlusses ohne Bedingung und Vorbehalt des Gemeinderats für den Erlass eines Bebauungsplans

1. Bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen handelt es sich um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des Gemeinderats ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Kein unzulässiger Vorbehalt liegt in diesem Sinne vor, wenn der Gemeinderat zugleich mit der Satzung beschließt, in einem ersten Schritt zunächst nur bezüglich eines Teils des Plangebiets Erschließungsmaßnahmen vorzunehmen.