Kosten und Gebühren

1. Rechtsanwaltsgebühren

Gemäß § 17 Nr. 5 RVG gilt das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkundenprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO) als verschiedene Angelegenheit. Dies bedeutet, dass mit Ausnahme der Verfahrensgebühr Nr. 3100 Abs. 2 VV RVG praktisch die Rechtsanwaltsgebühren doppelt anfallen.

Aufgrund dieser Tatsache ist festzuhalten, dass der Urkundenprozess im Nachverfahren im Normalen stets teurer kommt als ein Prozess im ordentlichen Verfahren. Dies ist bei Beginn eines Urkundenprozesses stets zu beachten, und von dem beratenden Anwalt darf nicht vergessen werden, den Mandanten auf diese Tatsache hinzuweisen.

2. Gerichtskosten

Das Vor- und Nachverfahren bildet eine Gebühreninstanz. Für das Vorbehaltsurteil fallen daher drei Gerichtsgebühren (GKG, Anlage 1 Nr. 1210) an. Wird ein Nachverfahren durchgeführt, fallen keine weiteren Verfahrensgebühren an.