OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2022
15 U 141/22
Normen:
GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 230/18

Kostenentscheidung nach beiderseitiger Berufungsrücknahme

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 15 U 141/22

DRsp Nr. 2023/5326

Kostenentscheidung nach beiderseitiger Berufungsrücknahme

Tenor

1.

Die Berufungsrücknahmen beider Parteien haben den Verlust des jeweils eingelegten Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zur Folge.

2.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor zu Ziff. 2 hinter dem Wort "wird" ergänzt wird: "unter Klageabweisung im Übrigen."

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden in Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2022 (28 O 230/18) zu 60 % der Beklagten und zu 40 % dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 3/20 und der Kläger zu 17/20.

4.

Die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz wird gemäß §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 44 GKG auf 90.000 EUR korrigiert.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR (= 34.000 EUR Berufung des Klägers + 6.000 Berufung der Beklagten) festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 44;

Gründe

Die Entscheidung basiert auf §§ 516 Abs. 3, 308 Abs. 2, 319, 92 Abs. 1 ZPO sowie §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 44 GKG. Es kann insofern zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 08.11.2022 (Bl. 144 ff. d. Senatshefts) Bezug genommen werden.