OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.10.2022
11 Verg 7/21
Normen:
GWB § 182 Abs. 3;
Fundstellen:
NZBau 2023, 688
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 69d-VK 19/2020

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens während der BeschwerdeinstanzAnforderungen an die Form eines Beiladungsbeschlusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.10.2022 - Aktenzeichen 11 Verg 7/21

DRsp Nr. 2023/2706

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens während der Beschwerdeinstanz Anforderungen an die Form eines Beiladungsbeschlusses

1. Über die Kosten (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer ist analog § 182 Abs. 3 S. 5 GWB auch dann nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Erledigung des Nachprüfungsantrags erst während des Beschwerdeverfahrens eintritt.2. § 182 Abs. 3 S. 4, S. 6 GWB finden auf eine Erledigung erst während des Beschwerdeverfahrens keine Anwendung.3. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 7.6.202 - 11 Verg 12/21).4. Die Grundsätze über die Behandlung doppelrelevanter Tatsachen gelten auch im Vergabenachprüfungsverfahren. Begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zur Durchführung eines GWB-Vergabeverfahrens mit dem Vorbringen, es liege ein schwellenwerterreichender Auftrag oder eine schwellenwerterreichende Konzession vor, ist dies bei der Zulässigkeitsprüfung allein aufgrund der Rechtsansicht des Antragstellers zu unterstellen.

Tenor