VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2017
9 ZB 13.910
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12.1658

Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen beider Parteien

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 9 ZB 13.910

DRsp Nr. 2018/14091

Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen beider Parteien

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. März 2013 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers (Schriftsatz vom 1.12.2017) und des Beklagten (Schriftsatz vom 21.9.2017) einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Klägers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen und als offen anzusehen sind.