VGH Bayern - Beschluss vom 06.10.2017
9 CS 17.1588
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 S 17.1037

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Tierschutzrechtliche Anordnungen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 9 CS 17.1588

DRsp Nr. 2017/16222

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Tierschutzrechtliche Anordnungen

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2017 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beteiligten haben übereinstimmend den "Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren" für erledigt erklärt. Aufgrund dessen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Abs. 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).