OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2017
VII-Verg 55/15
Normen:
GWB a.F. § 118 Abs. 1 S. 3;

Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Beschwerde in einem vergaberechtlichen Eilverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 55/15

DRsp Nr. 2017/12325

Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Beschwerde in einem vergaberechtlichen Eilverfahren

Hat das Beschwerdegericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung lediglich einstweilen verlängert und hat die Antragstellerin im Vergabenachprüfungsverfahren anschließend die Beschwerde zurückgenommen, so hat die Antragstellerin die Gerichtskosten des Eilverfahrens gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB a.F. in Höhe einer dreifachen Gebühr nach Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu tragen.

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.8.2016 (VII-Verg 55/2015 001 (200)) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB a.F. § 118 Abs. 1 S. 3;

Gründe