OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.2016
I-5 U 61/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 649; HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 15 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 c 88/11

Kündigung eines Architektenvertrages wegen schleppender Leistungserbringung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen I-5 U 61/14

DRsp Nr. 2017/5038

Kündigung eines Architektenvertrages wegen schleppender Leistungserbringung

1. Ein Architektenvertrag kann auch ohne Vereinbarung vertraglicher Fristen aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Architekt seine Leistungen nur schleppend und unzureichend erbringt. Dies setzt jedoch voraus, dass ihm zuvor eine Frist zur Erbringung seiner Leistungen gesetzt worden ist (hier: verneint). 2. Hat ein Architekt die in § 15 Abs. 1 HOAI genannten Kostenermittlungen nicht vorgelegt, so kommt eine Minderung der Vergütung in Betracht. 3. Die Kostenermittlungen müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind, da sie anderenfalls ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen können.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.05.2014 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 18c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichter unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.378,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.