VGH Bayern - Beschluss vom 03.11.2017
13a ZB 17.31228
Normen:
AsylG § 3e; AsylG § 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 138 Nr. 3; EMRK Art. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 16.31882

Liegen die Voraussetzung des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG nicht vor, ist eine Zulassung der Berufung unbegründet.

VGH Bayern, Beschluss vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 13a ZB 17.31228

DRsp Nr. 2018/13294

Liegen die Voraussetzung des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG nicht vor, ist eine Zulassung der Berufung unbegründet.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 3e; AsylG § 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 138 Nr. 3; EMRK Art. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. April 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob