OLG Stuttgart - Urteil vom 17.03.2022
2 U 64/20
Normen:
ZPO § 72; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 287; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3; GWB § 33g Abs. 2; GWB § 33g Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2; GWB § 33g Abs. 10; GWB § 89; AEUV Art. 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 16/18

Lkw-KartellKartellrechtliche SchadensersatzansprücheVerjährung bei kartellrechtlichen SchadensersatzansprüchenPreisschirmeffektNachlaufeffektPassing-on-EinwandAbgrenzung Transporter und Lkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 2 U 64/20

DRsp Nr. 2023/2522

Lkw-Kartell Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche Verjährung bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen Preisschirmeffekt Nachlaufeffekt "Passing-on-Einwand" Abgrenzung Transporter und Lkw

Bei Vorliegen einer Kartellabsprache besteht die tatsächliche Vermutung, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt höher liegen, als dies ohne Absprache der Fall gewesen wäre. Auch das Vorliegen einer Ausschreibung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst ab Kenntnis des Geschädigten von der Kartellabsprache zu laufen. Durchsuchungsmaßnahmen der EU-Kommission bezüglich der Feststellung von Kartellabsprachen hemmen die Verjährung.

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2020, Az. 30 O 16/18, wird wie folgt abgeändert:

1.1.

Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2020, Az. 30 O 16/18, aufgehoben, soweit die Klage in Bezug auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 6 und 7 einschließlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Kosten für die Gutachtenerstellung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 2.