OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2022
22 U 113/22
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 50/20

Mängel eines BauvorhabensMangelhaftigkeit von BetonarbeitenKostenerstattung durch Handwerker bei vom Auftraggeber selbst beseitigten BaumängelnErforderlichkeit Bedenkenhinweis durch Handwerker an Bauherrn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 22 U 113/22

DRsp Nr. 2023/6789

Mängel eines Bauvorhabens Mangelhaftigkeit von Betonarbeiten Kostenerstattung durch Handwerker bei vom Auftraggeber selbst beseitigten Baumängeln Erforderlichkeit Bedenkenhinweis durch Handwerker an Bauherrn

Eine Bedenkenanzeige eines Werkunternehmers bezüglich des Vorliegens eines Mangels, für den ein Dritter verantwortlich ist, gegenüber einem Bevollmächtigten des Bauherrn geht dem Bauherrn dann nicht zu, wenn der Bevollmächtigte, z.B. der Architekt, selbst für den Mangel verantwortlich ist oder sich den Bedenken verschließt und auf der Ausführung besteht. Soweit erst in der Berufung durch den Werkunternehmer vorgetragen wird, dass der Bauherr selbst telefonisch durch ihn auf Bedenken hingewiesen worden sei, so ist dieser Vortrag verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2; § Abs. ;