OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2017
6 W 55/17
Normen:
UWG § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 375/16

Maßgeblichkeit der Angaben des Klägers oder Antragstellers für den Streitwert bei gleichzeitigem Antrag auf Streitwertbegünstigung gemäß § 12 Absatz 4U WGGewährung einer Streitwertvergünstigung zugunsten eines Verbraucherschutzverbandes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 6 W 55/17

DRsp Nr. 2018/15310

Maßgeblichkeit der Angaben des Klägers oder Antragstellers für den Streitwert bei gleichzeitigem Antrag auf Streitwertbegünstigung gemäß § 12 Absatz 4U WG Gewährung einer Streitwertvergünstigung zugunsten eines Verbraucherschutzverbandes

1. Der Grundsatz, dass den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das mit einem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse zukommt, gilt nicht ohne weiteres, wenn die Streitwertangaben zugleich mit einem Antrag auf Streitwertbegünstigung (§ 12 IV UWG) verbunden wird.2. Auch einem Verbraucherschutzverband kann eine Streitwertbegünstigung (§ 12 IV UWG) nicht stets und ohne weitere Prüfung gewährt werden. Der Verband muss vielmehr darlegen und glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, wobei nicht allein auf die Belastung mit den Kosten des zugrunde liegenden Rechtstreits abzustellen, sondern der Gesamtetat in den Blick zu nehmen ist.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 4;

Gründe

I.