VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.07.2009
8 S 1686/08
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 3 S. 2; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2009, 917
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4841/07

Materiell-rechtliche Planungshoheit durch eine mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde i.R.d. Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid; Berücksichtigung des in § 36 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) normierte vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit durch die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde; Beeinträchtigung einer eigenen rechtlich geschützten Position durch den Widerspruchsbescheid eines Regierungspräsidiums; Einvernehmensversagung aufgrund einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens als Befugnis der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 S. 1 und § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB; Hinwegsetzen der Widerspruchsbehörde über die Versagung des Einvernehmens; Beschränkung der Gemeinde bei Anfechtung der Ersetzung ihres Einvernehmens durch den Anwendungsbereich des § 36 BauGB

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 8 S 1686/08

DRsp Nr. 2010/14642

Materiell-rechtliche Planungshoheit durch eine mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde i.R.d. Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid; Berücksichtigung des in § 36 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) normierte vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit durch die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde; Beeinträchtigung einer eigenen rechtlich geschützten Position durch den Widerspruchsbescheid eines Regierungspräsidiums; Einvernehmensversagung aufgrund einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens als Befugnis der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 S. 1 und § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB; Hinwegsetzen der Widerspruchsbehörde über die Versagung des Einvernehmens; Beschränkung der Gemeinde bei Anfechtung der Ersetzung ihres Einvernehmens durch den Anwendungsbereich des § 36 BauGB

1. Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).