OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.09.2022
8 W 29/22
Normen:
BGB § 650b; BGB § 650c; BGB § 650d;
Fundstellen:
BauR 2023, 88
NJW 2023, 372
NZBau 2023, 226
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/22

Mehrvergütungen für erbrachte WerkleistungenErlass einer LeistungsverfügungAbnahme und Vorliegen einer Schlussrechnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 8 W 29/22

DRsp Nr. 2022/14434

Mehrvergütungen für erbrachte Werkleistungen Erlass einer Leistungsverfügung Abnahme und Vorliegen einer Schlussrechnung

Wenn Arbeiten abgenommen sind und die Schlussrechnung gestellt ist, kann der mit § 650d BGB verfolgte Zweck, dem Unternehmer schnell einen Titel über die infolge der Änderungsanordnung erhöhte Abschlagszahlung zu verschaffen, nicht mehr erreicht werden.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 13.07.2022 - 4 O 125/22 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 786.587,18 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 650b; BGB § 650c; BGB § 650d;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin Mehrvergütungen für erbrachte Werkleistungen in Gesamthöhe von 786.587,18 € zu zahlen.