OVG Sachsen - Beschluss vom 30.06.2009
1 A 483/08
Normen:
BauGB § 35; BauGB § 34; 26. BImSchV;
Fundstellen:
BauR 2009, 1782 (LS)
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 16/06

Mobilfunkanlage; Außenbereich; Innenbereich; Nachbarschutz

OVG Sachsen, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 1 A 483/08

DRsp Nr. 2009/20368

Mobilfunkanlage; Außenbereich; Innenbereich; Nachbarschutz

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2008 - 3 K 16/06 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35; BauGB § 34; 26. BImSchV;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.