OVG Sachsen - Beschluss vom 07.07.2009
1 A 92/08
Normen:
BauGB § 177 Abs. 5; BauGB § 177 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 967/04

Modernisierungs- und Instandssetzungsvertrag; Kostenerstattungsanspruch; erzielbare Mieten

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 1 A 92/08

DRsp Nr. 2009/20336

Modernisierungs- und Instandssetzungsvertrag; Kostenerstattungsanspruch; erzielbare Mieten

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. November 2007 - 4 K 967/04 - wird abgelehnt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 113.267,03 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 177 Abs. 5; BauGB § 177 Abs. 6;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagten haben nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von den Beklagten dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.