Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. November 2007 - 4 K 967/04 - wird abgelehnt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 113.267,03 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagten haben nicht gemäß §
Die von den Beklagten dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.
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