OVG Sachsen - Beschluss vom 29.10.2009
1 A 350/09
Normen:
SächsBO § 58 Abs. 2; SächsBO § 80 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2512/06

Möglichkeit der Anordnung einer Nutzungsuntersagung nach § 80 S. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) allein aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 A 350/09

DRsp Nr. 2009/27334

Möglichkeit der Anordnung einer Nutzungsuntersagung nach § 80 S. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) allein aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Mai 2009 - 7 K 2512/06 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SächsBO § 58 Abs. 2; SächsBO § 80 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.