Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2017, mit dem das Gericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, ist statthaft und fristgerecht erhoben. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist die Zweiwochenfrist eingehalten, da der Schriftsatz der Klägerin vorab mit Telefax vom 30. Oktober 2017 eingegangen ist. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ist aber weder dargelegt noch liegt eine solche vor.