OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.03.2009
1 MN 267/08
Normen:
BNatSchG § 42; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3; BauGB § 9 Abs. 2; BauGB § 11; BauGB § 214; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 56
DÖV 2009, 593
NVwZ-RR 2009, 549
UPR 2009, 359

Nachbarantrag gegen ein Gewerbegebiet als Logistikzentrum: Abwägung; An- und Abfahrtsverkehr; Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; Fledermaus; Gewerbegebiet; Logistikzentrum; Nachteil, schwerer; Verkehrslärm; Vertrag, städtebaulicher; Vorwegbindung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 1 MN 267/08

DRsp Nr. 2009/10943

Nachbarantrag gegen ein Gewerbegebiet als "Logistikzentrum": Abwägung; An- und Abfahrtsverkehr; Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; Fledermaus; Gewerbegebiet; Logistikzentrum; Nachteil, schwerer; Verkehrslärm; Vertrag, städtebaulicher; Vorwegbindung

1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint). 2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90).