Nachbarantrag gegen ein Gewerbegebiet als Logistikzentrum: Abwägung; An- und Abfahrtsverkehr; Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; Fledermaus; Gewerbegebiet; Logistikzentrum; Nachteil, schwerer; Verkehrslärm; Vertrag, städtebaulicher; Vorwegbindung
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 1 MN 267/08
DRsp Nr. 2009/10943
Nachbarantrag gegen ein Gewerbegebiet als "Logistikzentrum": Abwägung; An- und Abfahrtsverkehr; Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; Fledermaus; Gewerbegebiet; Logistikzentrum; Nachteil, schwerer; Verkehrslärm; Vertrag, städtebaulicher; Vorwegbindung
1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint).2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90).
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