OVG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2009
1 KN 314/07
Normen:
NNatG § 34b Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 8;

Nachbarantrag gegen Überplanung eines Sportplatzgeländes als reines Wohngebiet; Kriterien für eine Geringfügigkeit der Lärmzunahme; Erfordernis der grundstückswertneutralen Bauleitplanung; Notwendigkeit der Berücksichtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 1 KN 314/07

DRsp Nr. 2009/25153

Nachbarantrag gegen Überplanung eines Sportplatzgeländes als reines Wohngebiet; Kriterien für eine Geringfügigkeit der Lärmzunahme; Erfordernis der grundstückswertneutralen Bauleitplanung; Notwendigkeit der Berücksichtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets

Normenkette:

NNatG § 34b Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 8;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 118 "Auekamp" der Antragsgegnerin, mit dem u.a. bisherige Sportplatzanlagen in Wilschenbruch als reines Wohngebiet überplant werden.

Der Ortsteil Wilschenbruch hat eine vom übrigen Stadtgebiet abgesetzte Lage. Nach Westen ist er von diesem durch die Talaue der Ilmenau getrennt, nach Norden durch Gleisanlagen. Nach Süden und (jenseits der Bahnlinie Hannover-Hamburg) nach Osten schließt sich Wald an. Zugänglich ist das Gebiet nur auf zwei (befahrbaren) Wegen, nämlich von Westen - der Berliner Straße - her über den Amselweg und von Norden über den Pirolweg, der von der Friedrich-Ebert-Brücke abzweigt und durch eine enge, wegen Einspurigkeit beampelte Bahnunterführung führt.