Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Juni 2008 - 3 K 2055/04 - wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 4 jeweils zu 1/4, die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 als Gesamtschuldner zu 1/4 und die Klägerin zu 5 und der Kläger zu 6 als Gesamtschuldner zu 1/4.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,- € festgesetzt.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben nicht entsprechend §
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