OVG Sachsen - Urteil vom 18.06.2009
1 A 476/08
Normen:
SächsBO a. F. § 69 Abs. 3; BGB § 119; BGB § 123;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2055/04

Nachbarbeteiligung; Zustimmung; Anfechtung einer Nachbarzustimmung

OVG Sachsen, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 1 A 476/08

DRsp Nr. 2009/16586

Nachbarbeteiligung; Zustimmung; Anfechtung einer Nachbarzustimmung

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Juni 2008 - 3 K 2055/04 - wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 4 jeweils zu 1/4, die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 als Gesamtschuldner zu 1/4 und die Klägerin zu 5 und der Kläger zu 6 als Gesamtschuldner zu 1/4.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SächsBO a. F. § 69 Abs. 3; BGB § 119; BGB § 123;

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der von ihnen bezeichneten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.