OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2016
7 A 775/15
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 3 S. 4; VwGO § 124a Abs. 6 S. 3; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 705/14

Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben betreffend eine Nutzungsänderung eines Wohnhauses in betreutes Wohnen; Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn; Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung; Wahrung des Gebietserhaltungs- bzw. gewährleistungsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 7 A 775/15

DRsp Nr. 2017/965

Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben betreffend eine "Nutzungsänderung eines Wohnhauses in betreutes Wohnen"; Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn; Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung; Wahrung des Gebietserhaltungs- bzw. gewährleistungsanspruchs

Die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in "betreutes Wohnen" ist mit dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets vereinbar, wenn die pflegebedürftigen Menschen ihre Umgebung in einem Mindestmaß selbst wohnartig gestalten können.

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt gefasst wird: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.