OVG Sachsen - Beschluss vom 06.05.2009
1 A 87/08
Normen:
BauGB § 35; SächsBO § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2023/01

Nachbarschutz; Freizeitanlage; Rücksichtslosigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 1 A 87/08

DRsp Nr. 2009/13919

Nachbarschutz; Freizeitanlage; Rücksichtslosigkeit

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Dezember 2007 - 3 K 2023/01 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35; SächsBO § 58 Abs. 2;

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch dass der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt.