OVG Saarland - Beschluss vom 15.01.2009
2 B 376/08
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 15; BImSchG § 15 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 682/08

Nachbarschutz gegen Leergutlager; Streitwert

OVG Saarland, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 2 B 376/08

DRsp Nr. 2009/5612

Nachbarschutz gegen Leergutlager; Streitwert

Die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung erfordert die Feststellung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Rechts, die inhaltliche Anforderungen an das Vorhaben und seine Ausführung beschreiben, nicht hingegen gegen Verfahrensvorschriften. Letzteres umfasst eine im Einzelfall unzutreffende verfahrensrechtliche Zuordnung eines Vorhabens im Bauordnungsrecht oder die Abgrenzung zum immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit einer nach § 15 BImSchG (zunächst) anzeigepflichtigen Anlagenänderung (hier: Einrichtung eines Leergutlagers für einen Brauereibetrieb). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtigen Änderung, die im Ergebnis die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden ausschließt, ist, sofern der Betreiber selbst keinen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG stellt, zunächst von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen, wobei die Gerichte diese Prüfung nicht durch eigene Tatsachenfeststellung ersetzen können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BRS 67 Nr. 82).