Der Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 11.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.01.2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig.
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung.
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