VG Stuttgart - Urteil vom 15.10.2009
11 K 710/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 6;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 182

Nachbarschutz gegen Schlosserei in allgemeinem Wohngebiet; rechtwidrige Nutzungsänderungsgenehmigung bei betriebstypischen Störungen

VG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 11 K 710/09

DRsp Nr. 2010/323

Nachbarschutz gegen Schlosserei in allgemeinem Wohngebiet; rechtwidrige Nutzungsänderungsgenehmigung bei betriebstypischen Störungen

1. Schlossereien und andere metallverarbeitende Betriebe, in denen regelmäßig lärmintensive Arbeiten vorgenommen werden, stören das Wohnen typischerweise wesentlich und sind deshalb in allen Baugebieten, die auch dem Wohnen dienen, unzulässig. Entsprechendes gilt für Tischlereiwerkstätten sowie für Zimmereibetriebe. 2. Eine Ausnahme von der typisierenden Einstufung dieser Betriebe kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein atypisches, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handelt und wenn anzunehmen ist, dass nach Art und Betriebsweise keine Störungen zu befürchten sind und der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten wird.

Der Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 11.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.01.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 6;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung.