VGH Bayern - Beschluss vom 26.10.2017
13a ZB 17.30985
Normen:
AsylG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 16.31386

Nachweis einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in einem Asylverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 13a ZB 17.30985

DRsp Nr. 2018/13152

Nachweis einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in einem Asylverfahren

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juni 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen er nicht hätte rechnen müssen. Die Wertung im angefochtenen Urteil, er sei unglaubwürdig, sei für ihn überraschend. Auch sei das Gericht seinem Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 8. Juni 2017, die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie hinsichtlich des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu hören, nicht nachgegangen.