Der Antrag wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juni 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des §
Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen er nicht hätte rechnen müssen. Die Wertung im angefochtenen Urteil, er sei unglaubwürdig, sei für ihn überraschend. Auch sei das Gericht seinem Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 8. Juni 2017, die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie hinsichtlich des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu hören, nicht nachgegangen.
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