VGH Bayern - Urteil vom 02.05.2019
1 N 16.2071
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13; BauNVO § 22 Abs. 4 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Nachweis einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung in einem Bebaauungsplan; Zulässigkeit der Ännderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren; Vorliegen der städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 1 N 16.2071

DRsp Nr. 2019/7759

Nachweis einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung in einem Bebaauungsplan; Zulässigkeit der Ännderung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren; Vorliegen der städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13; BauNVO § 22 Abs. 4 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 23. Änderung des Bebauungsplans "...", der von der Antragsgegnerin am 6. September 2016 als Satzung beschlossen und am 7. Oktober 2016 bekannt gemacht wurde. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung R.