Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Klägerin gemäß §
1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil es sich bei dem Bescheid vom 25. November 2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 um nicht selbständige Verfahrenshandlungen im Sinne des §
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