VGH Bayern - Beschluss vom 27.12.2017
3 B 16.335
Normen:
BeamtVG § 53 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 13.203

Neuberechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis; Berücksichtigung eines Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit dem Erwerbseinkommen

VGH Bayern, Beschluss vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 3 B 16.335

DRsp Nr. 2018/13595

Neuberechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis; Berücksichtigung eines Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit dem Erwerbseinkommen

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 53 Abs. 7;

Gründe

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört.

1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil es sich bei dem Bescheid vom 25. November 2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 um nicht selbständige Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO handelt.