Der Bebauungsplan "M.straße, Änderung 2" der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird auch insoweit für unwirksam erklärt, als in Nr. 1.3.1 sowie Nr. 1.3.2 der textlichen Festsetzungen jeweils eine zahlenmäßige Festlegung auf ein (1) Einkaufszentrum erfolgt ist.
Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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