OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2020
8 C 11841/19.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 19 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1890
ZfBR 2020, 871

Normenkontrollanträge gegen einen Bebauungsplan; Planerhaltende Auslegung der auf ein Sondergebiet insgesamt bezogenen Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für Einkaufszentren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 8 C 11841/19.OVG

DRsp Nr. 2020/10751

Normenkontrollanträge gegen einen Bebauungsplan; Planerhaltende Auslegung der auf ein Sondergebiet insgesamt bezogenen Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für Einkaufszentren

Zur planerhaltenden Auslegung der auf ein Sondergebiet insgesamt bezogenen Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze für Einkaufszentren, wenn in diesem Gebiet nur ein vorhabengeeignetes Grundstück vorhanden ist (im Anschluss an BVerwG, Urt. vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -).

Tenor

Der Bebauungsplan "M.straße, Änderung 2" der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird auch insoweit für unwirksam erklärt, als in Nr. 1.3.1 sowie Nr. 1.3.2 der textlichen Festsetzungen jeweils eine zahlenmäßige Festlegung auf ein (1) Einkaufszentrum erfolgt ist.

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 19 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand