VGH Bayern - Urteil vom 10.07.2019
9 N 14.2525
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Normenkontrollantrag gegen Änderungsbebauungsplan; Mangel in Form eines beachtlichen Abwägungsmangels; Bewertungsdefizit hinsichtlich des rechtlichen Status eines überplanten Grundstücks; Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 9 N 14.2525

DRsp Nr. 2019/11375

Normenkontrollantrag gegen Änderungsbebauungsplan; Mangel in Form eines beachtlichen Abwägungsmangels; Bewertungsdefizit hinsichtlich des rechtlichen "Status" eines überplanten Grundstücks; Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans

1. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Pflanzgeboten anstelle der in einem Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung eines Radwegs beeinträchtigt nicht zwangsläufig die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung. Hierfür kommt es nicht auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich, sondern vielmehr für den größeren Raum ab, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Plangebiet hinausreichenden Ortsteil. Der Flächennutzungsplan muss durch die Änderung seine Bedeutung als kommunales Steuerungselement „im Großen und Ganzen“ verlieren.