VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2019
5 S 2405/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214; BauGB § 215;
Fundstellen:
BauR 2020, 441
DÖV 2019, 884
ZfBR 2019, 806

Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Vorhandensein und Funktionsfähigkeit eines für das Baugebiet notwendigen Entwässerungssystems im Zeitpunkt der Fertigstellung der nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 5 S 2405/17

DRsp Nr. 2019/14018

Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Vorhandensein und Funktionsfähigkeit eines für das Baugebiet notwendigen Entwässerungssystems im Zeitpunkt der Fertigstellung der nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen

1. Die Gemeinde muss im Bebauungsplanverfahren bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionsfähig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris)2. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, wenn die Gemeinde eine zur Entwässerung des Baugebiets erforderliche Retentionsanlage für Niederschlagswasser nicht im Bebauungsplanverfahren festsetzt, sondern parallel dazu in einem gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zur Genehmigung stellt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214; BauGB § 215;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Hinter Hof III" der Antragsgegnerin vom 27. September 2016.