Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 Satz 2, Nr. 5.2 und Nr. 5.3 des Bebauungsplans Nr. 903 "T. Straße/F.-----straße " der Stadt B. sind unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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