VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2017
5 S 2378/14
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 215; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2017, 1480
NVwZ-RR 2017, 962

Normenkontrollantrag gegen einen (einfachen) Bebauungsplan; Durchführung eines ergänzenden Verfahrens während eines anhängigen Normenkontrollantrags; Erhaltung des Plangebiets für das produzierende Gewerbe und für Dienstleistungsunternehmen als Panungsziel; Sicherung des Gewerbestandorts als solchen für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen durch einen Einzelhandelsausschluss

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 5 S 2378/14

DRsp Nr. 2017/7901

Normenkontrollantrag gegen einen (einfachen) Bebauungsplan; Durchführung eines ergänzenden Verfahrens während eines anhängigen Normenkontrollantrags; Erhaltung des Plangebiets für das produzierende Gewerbe und für Dienstleistungsunternehmen als Panungsziel; Sicherung des Gewerbestandorts als solchen für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen durch einen Einzelhandelsausschluss

1. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollantrags ein ergänzendes Verfahren durch, bleibt der Normenkontrollantrag auch dann zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO seinen Antrag nicht gegen den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren richtet und sich auch sonst nicht dazu erklärt, ob er den neuen Satzungsbeschluss in das Verfahren einbezieht.