OVG Bremen - Urteil vom 16.06.2022
1 D 88/21
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 13a Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 2; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 2; VwGO § 47 Abs. 1;

Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Hinreichende Ermittlung einer Verkehrslärmzunahme und Richtigkeit einer Verkehrsprognose; Bewertung einer planbedingten Verschattung der Nachbarbebauung

OVG Bremen, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen 1 D 88/21

DRsp Nr. 2022/10432

Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Hinreichende Ermittlung einer Verkehrslärmzunahme und Richtigkeit einer Verkehrsprognose; Bewertung einer planbedingten Verschattung der Nachbarbebauung

1. Eine Antragsbefugnis ist trotz Umwandlung eines Plangebiets von einem Kerngebiet in ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen, wenn im konkreten Fall die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans jedenfalls zu bestimmten Tageszeiten eine im Vergleich zum alten Bebauungsplan höhere Verkehrslärmbelastung möglich erscheinen lassen, und wenn diese planbedingte Steigerung möglicherweise mehr als geringfügig ist.2. Zur hinreichenden Ermittlung einer Verkehrslärmzunahme und Richtigkeit einer Verkehrsprognose.3. Zur Bewertung einer planbedingten Verschattung der Nachbarbebauung.