VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2009
3 S 1108/07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 2; BImSchG § 22; BImSchG § 50 Satz 1;
Fundstellen:
DÖV 2009, 1010 (LS)
NVwZ-RR 2009, 953 (LS)
BauR 2010, 118 (LS)

Normenkontrolle; Bauleitplanung: Öffentliche Bekanntmachung; Anstoßwirkung; Skizze Plangebiet; Planerhaltung; Bekanntmachungshinweis; Vorschriftengruppen; Teilbarkeit; Heranrückendes Wohngebiet; Lärmschutz; Schallleistungspegel; Emissionskontingente

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 3 S 1108/07

DRsp Nr. 2009/22342

Normenkontrolle; Bauleitplanung: Öffentliche Bekanntmachung; Anstoßwirkung; Skizze Plangebiet; Planerhaltung; Bekanntmachungshinweis; Vorschriftengruppen; Teilbarkeit; Heranrückendes Wohngebiet; Lärmschutz; Schallleistungspegel; Emissionskontingente

1. Ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB ist fehlerhaft, wenn er entgegen § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB nicht erwähnt sowie entgegen § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB "Mängel in der Abwägung nach § 215 Abs. 1 BauGB " als rügebedürftig kennzeichnet. Diese Hinweisdefizite führen jedoch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB, sondern erfassen jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Nur bezüglich dieser "infizierten" Gruppen wird die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt. Der Hinweis ist insofern teilbar und löst für die nicht "infizierten" Teilbereiche die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus.