1. Ein Hinweis nach § 215 Abs. 2BauGB ist fehlerhaft, wenn er entgegen § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1BauGB Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3BauGB nicht erwähnt sowie entgegen § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3BauGB "Mängel in der Abwägung nach § 215 Abs. 1BauGB " als rügebedürftig kennzeichnet. Diese Hinweisdefizite führen jedoch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Hinweises nach § 215 Abs. 2BauGB, sondern erfassen jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1BauGB, der sie angehören. Nur bezüglich dieser "infizierten" Gruppen wird die Rügefrist des § 215 Abs. 1BauGB nicht in Gang gesetzt. Der Hinweis ist insofern teilbar und löst für die nicht "infizierten" Teilbereiche die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1BauGB aus.
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