OVG Saarland - Urteil vom 25.06.2009
2 C 478/07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8; BauGB § 42 Abs. 2; BauGB § 42 Abs. 3; BauGB 2004 § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 24
BauR 2010, 576
NuR 2009, 876

Normenkontrolle; Bebauungsplan (Festsetzung privater Grünflächen)

OVG Saarland, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 2 C 478/07

DRsp Nr. 2009/16570

Normenkontrolle; Bebauungsplan (Festsetzung privater Grünflächen)

Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.